Landgericht Göttingen weist Klage der FKBF auf Rücknahme der Kündigung durch die VZG ab
Zur Abweisung der Klage der Förderstiftung Konservative Bildung und Forschung (FKBF) gegen das Land Niedersachsen, vertreten durch die Verbundzentrale Göttingen (VZG) des Gemeinsamen Bibliotheksverbundes, am 8. Mai 2026 nehme ich wie folgt Stellung:
Am 12.03.2026 hatte das Oberlandesgericht Braunschweig das Land Niedersachsen, vertreten durch die Verbundzentrale Göttingen (VZG), darauf hingewiesen, daß der Vertrag zwischen der VZG und der BdK der Grundrechtsbindung unterliegt. Damit hatte das Gericht klargestellt, daß eine Kündigung etwa aus politischen Gründen nicht möglich ist. Erst in diesem Augenblick – ein Dreivierteljahr nach erfolgter Kündigung, mehrmaligen fruchtlosen Aufforderungen durch uns und die Gerichte und unmittelbar vor dem ersten (dann verschobenen) Entscheidungstermin – präsentierte die Direktorin der VZG, Frau Regine Stein, plötzlich 143 angebliche Verstöße gegen die Katalogisierungsrichtlinien – bei rund 42.000 katalogisierten Titeln insgesamt – die nun unsere Kündigung rechtfertigen sollten. Das OLG Braunschweig hat vor diesem Hintergrund unserem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nicht entsprochen. Dieser Linie folgend, hat das Landgericht Göttingen mit dem heutigen Tag unsere Klage auf Rücknahme der Kündigung abgewiesen.
Für uns ist es offenkundig, daß diese nachgeschobene „Begründung“ in Art und Umfang in keiner Weise einen Ausschluß aus der Verbundkatalogisierung rechtfertigt und insofern völlig unverhältnismäßig ist. Offenbar soll sie an die Stelle einer mutmaßlich politisch motivierten Kündigung treten, die wegen der gerichtlich festgestellten Grundrechtsbindung der Verbundzentrale nicht zum erhofften Erfolg geführt hat.
Schon der von der VZG plötzlich erhobene Vorwurf der „Datenmanipulation“ ist irreführend. Soweit wir es rekonstruieren können, hat eine frühere Mitarbeiterin unseres Hauses statt der gegenderten Bezeichnungen „VerfasserIn“, „HerausgeberIn“ usw. fallweise die ebenfalls von der Katalogisierungssoftware angebotene Kategorie „geistiger Schöpfer“ gewählt. Soweit dies fehlerhaft gewesen sein sollte, ist der Verbundzentrale und dem Bibliotheksverbund jedenfalls kein Schaden entstanden, insoweit sämtliche Titel im Verbundkatalog weiterhin auffindbar waren. Bibliotheksbenutzer dürften die Änderungen nicht bemerkt haben.
Da wir seit Januar 2026 keinen Zugang zum Verbundkatalog mehr haben, können wir die weiterhin erhobenen Vorwürfe nicht überprüfen. Selbst wenn sie zutreffen sollten, stellen diese wenigen Fehler angesichts von rund 42.000 katalogisierten Titeln insgesamt in Art und Umfang keinen Grund dar, uns von der Verbundkatalogisierung auszuschließen.
Ich habe als Leiter der Bibliothek des Konservatismus erst durch die Eidesstattliche Versicherung von Frau Regine Stein vom 26.03.2026 von den – vermeintlichen oder tatsächlichen, angesichts unseres Gesamtbestandes jedenfalls nicht ins Gewicht fallenden – Änderungen an einzelnen Datensätzen Kenntnis erlangt. Zu keinem Zeitpunkt erreichte mich ein entsprechender Hinweis geschweige denn eine Abmahnung, die es mir ermöglicht hätten, aufgetretene Probleme zu lösen.
Das heute ergangene Urteil berücksichtigt diese Aspekte nicht hinreichend. Daher werden wir es in der Berufung beim Oberlandesgericht prüfen lassen.
Dr. Wolfgang Fenske
Bibliotheksleiter
8. Mai 2026